Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
In folgenden Fällen wird der Verkehrswert ermittelt:
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Pohlmann + Partner erstellt ein Gutachten im Sinne des § 194 BauGB, über den Verkehrswert (Marktwert) eines Grundstückes inkl. oder exkl. einer Bebauung.
Sie verfügen über ein großes Immobilienportfolio oder haben sie eine einzelne Immobilie? Bei uns treffen Sie auf kompetente Partner die den Marktwert für jede Immobilienart ermittelt. Vom gesamten Portfolio über Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftshäuser, reine Gewerbegrundstücke bis zu Spezialimmobilien übernehmen wir gern die Bewertung Ihrer Immobilie. Auch selbstgenutzte Immobilien wie Einfamilienhäuser und/oder Eigentumswohnungen gehören zum täglichen Geschäft des Sachverständigenbüros POHLMANN + PARTNER marktgerecht bewertet.
Unsere Kundengruppe ist ebenso breit gefächert, von privaten Auftraggebern bis Institutionen. Dazu gehören zum Beispiel:
Rechte und Belastungen in Bezug auf Immobilien sind insbesondere Dienstbarkeiten, Nutzungs- und Wegerechte, Bau- oder Altlasten sowie wohnungs- und mietrechtliche Bindungen. Sie haben alle gemein, dass sie den Wert des Grundstücks positiv oder negativ beeinflussen. In welchem Ausmaß dies der Fall ist, kann über eine separate Ermittlung des Rechts oder der Belastung erfolgen.
Auch die Bewertung von Rechten und Belastungen können wir Ihnen anbieten.
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
In folgenden Fällen wird der Verkehrswert ermittelt:
Der Grundbesitzwert dient als Grundlage für die Berechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuer. In bestimmten Ausnahmefällen wird er auch bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt.
Der niedrigere gemeine Wert entspricht überwiegend dem Verkehrswert gem. § 194 BauGB. Dieser wird nach Bewertungsgesetz im Falle einer steuerlichen Vermögensdisposition in der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt ermittelt.
Leben passiert – und durchkreuzt jeden noch so guten Plan...
In den besten Familien kommt es dazu das sich Wege trennen. Häufig ist bis zu diesem Zeitpunkt vieles gemeinsam entschieden, geplant und umgesetzt worden; Doch wie die Dinge die nicht tatsächlich teilbar sind wieder trennen?
Im Falle der Immobilie können wir Sie unterstützen indem wir einen objektiven Wert Ihrer Immobilie ermitteln.
Wir beraten Sie in einer Vielzahl von Bereichen der Immobilienwirtschaft. Haben Sie Fragen zu:
Sprechen Sie uns gerne an!
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
In folgenden Fällen wird der Verkehrswert ermittelt:
Der Beleihungswert wird durch einen Kreditgeber für eine Kreditsicherheit (Immobilien, Wertpapiere, Mobilien, aber auch Rechte, z.B. Erbbaurechte) ermittelt, die beliehen werden soll. Die Wertermittlung bezieht sich beim Beleihungswert auf den während der Kreditlaufzeit erzielbaren Wiederverkaufswert. Mit dem ermittelten Wert wird die ermittelte Kredithöhe die maximal bei der Beleihung möglich ist festgelegt. Mögliche Wertschwankungen werden mit einem Risikoabschlag berücksichtigt werden.
Sie benötigen ein Beleihungswertgutachten bei:
Wir sind ein in Hamburg ansässiges Unternehmen, das sich auf die Ermittlung von Verkehrswerten, Beleihungswerten und/oder Versicherungswerten für bebaute und unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, wie z.B. Erbbaurechte, Nießbrauch und Wohnrechte vollständig konzentriert.
Vertrauen Sie auf Spezialisten, die mit Erfahrung, Präzision und Sorgfalt die Bewertung Ihrer Immobilie vornehmen. In unserer täglichen Arbeit sind die Leitbegriffe des Sachverständigenwesens: Objektivität, Neutralität und Weisungsfreiheit die Eckpfeiler unseres Handelns, um für Sie ein hochwertiges Arbeitsergebnis sicherzustellen.
Das Sachverständigenbüro POHLMANN + PARTNER wurde am 01.01.2000 gegründet und in das Partnerschaftsregister der Stadt Hamburg eingetragen.Als unabhängige Partnerschaft sind wir in der Lage, flexibel und kurzfristig für unsere Auftraggeber tätig werden zu können.
Die jahrelange Erfahrung und Arbeit der Partner im Immobilienmarkt gepaart mit Fachaus- und -weiterbildungen im Sachverständigenwesen schafft eine fundierte Basis um das breite Spektrum an Anforderungen der Wertermittlung, in aller Komplexität mit eingehender Präzision und Sorgfalt nachzukommen. POHLMANN + PARTNER garantiert unter dem Dach der prägnanten Leitbegriffe des Sachverständigenwesens zu handeln:
Persönliche Beziehungen und Verhältnisse dürfen für den Sachverständigen keine Rolle spielen.
Der Sachverständige schenkt zunächst alles und allem Glauben. Die Aussagen der beteiligten Parteien werden nicht in Gänze verworfen, sondern im Sinne der Untersuchung überprüft.
Der Sachverständige führt seine Untersuchungen in der ihm obliegenden Reihenfolge und mit von ihm gewählten Verfahren und entsprechenden Gerätschaften durch. Anweisungen von Seiten des Auftraggebers hinsichtlich Verfahren, Methoden und Geräten müssen nicht befolgt werden.
Die Partner besitzen durch ihre langjährige praktische Tätigkeit am Immobilienmarkt die besten Voraussetzungen für die gutachterliche Tätigkeit und eine marktgerechte Immobilienbewertung.
Als Absolventen der Deutschen Immobilien Akademie (DIA) und damit Dipl.-Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten, verfügen die Partner zudem über ein umfassendes Fundament in allen Bereichen der anerkannten und aktuellen Bewertungslehre.
Diplom-Kaufmann
1994 | Diplom an der Universität Bayreuth (BWL) |
---|---|
1999 | Dipl.-Sachverständiger (DIA) |
seit 1994 | als Immobilienkaufmann in Hamburg tätig |
geb. | 3.10.1965 |
Diplom-Sachverständiger (DIA)
2000 | Dipl.-Sachverständiger (DIA) |
---|---|
1991 | Fachwirt der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft |
seit 1985 | als Immobilienkaufmann in Hamburg tätig |
1985 | Kfm. der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft |
geb. | 27.11.1960 |
Diplom-Sachverständiger (DIA)
seit 2019 | Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 (DIAZert) |
---|---|
2019 | Zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung DIAZert für die Markt- und Beleihungswertermittlung aller Immobilienarten |
2015-2020 | Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 (HypZert) |
2015 | Immobiliengutachter CIS HypZert (F) Recognized European Valuer (REV) |
2000 | Dipl.- Sachverständiger (DIA) |
1997 | Immobilienwirt (WAK-Diplom) |
seit 1997 | als Immobilienkaufmann in Hamburg tätig |
geb. | 8.6.1965 |
Sachverständigenbüro
POHLMANN + PARTNER
Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten
AG
Hamburg PR 178
Firmensitz
Rothenbaumchaussee 30
20148 Hamburg
Tel.: 040 450 00 134
Fax: 040 450 00 324
Mail: info@pohlmannundpartner.de
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POHLMANN + PARTNER
Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten
AG Hamburg PR 178
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Rothenbaumchaussee 30
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Fax: 040 450 00 324
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Handelskammer Hamburg
Bildnachweise:
94591158 - Extravagantes Wohnhaus © Ralf Geithe
89595354 - Young couple viewing flat with estate agent © Westend61
88536763 - Grenzpunkt © animaflora
69583492 - Testament, Letzter Wille, Erbschaft, Tod, Nachlass, Füller © nmann77
67713230 - broken old string - tension concept © Romolo Tavani
82270134 - Problemlösung mit einer Idee © fotogestoeber
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Die Erstellung des Gutachtens vom Auftragnehmer – im Folgenden AN genannt -, für den Auftraggeber – im folgenden AG genannt – , erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der AN ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
Gutachten werden vom AN unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Der AN versichert, mit dem AG weder verwandt oder verschwägert zu sein bzw. in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu stehen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG. Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit-oder kosten aufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen, sofern dies nicht bereits im Auftrag vereinbart wurde. Der Sachverständige wird vom AG bevollmächtigt bei beteiligten Behörden, Unternehmen und dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich ist vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Auftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.
Die Beauftragung erfolgt in der Regel schriftlich aber auch mündliche, telefonische oder über andere zeitgemäße Kommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich. Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der AG hat insbesondere das Schadensmaß und den Schadensumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadensaufnahme zu ermöglichen. Alt-und. Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unterlassenen oder unrichtigen Angaben des AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangenen Dokumente gehen ausschließlich zu Lasten des AG. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind dem AN bei Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.
Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist zu erstellen. Der AG erhält, sofern nicht anders vereinbart, das Gutachten in zweifacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original-Lichtbildsatz und einem Duplikat jeweils mit Lichtbildkopien. Ein weiters Duplikat und der Lichtbild-Negativsatz bzw, die Bilddateien verbleiben beim AN. Originaldateien verbleiben grundsätzlich beim AN und werden weder an den AG noch an Dritte weitergeleitet. Die Ausnahme bilden Datei-bzw.- Dokumentengeschützte PDF-Dateien.
Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung notwendigen Unterlagen und Auskünfte (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Verträge usw.) unentgeltlich, rechtzeitig und vollständig übergeben werden. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen die für die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Die Verwendung des Gutachtens ist nur unter Anerkennung des Honoraranspruchs gestattet.
Der Sachverständige unterliegt gem.§ 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewährten Schweigepflicht. Demensprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhälnisses hinaus. Die Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen tätigen Personen. Der Sachverständige hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung, der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnisse befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein AG ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
Der Sachverständige behält an dem von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, dass Urheberrecht. Insoweit darf der AG das im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Anlagen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem AG nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der schriftlichen Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
Der Sachverständige hat Anspruch auf die Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung bemisst sich aus dem Vertrag und den gesetzlichen Grundlagen (z.B. JVEG, HOAI). Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (auf Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden. Sämtliche aufgeführte €-Beträge verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Das Sachverständigenhonorar ist bei Abholung des Gutachtens im Büro des AN unmittelbar ohne Abzüge fällig. Bei Versand eines Gutachtens erfolgt dies nur gegen Nachnahme. Bei allen Zahlungen sind die Gutachten- und Rechnungsnummer anzugeben. Nach erfolgloser Mahnung wird ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben. Kommt der AG in Zahlungsverzug, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Werkvertrag beruht.
Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden gemäß Vertrag oder gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet.
Der AN behält sich das Recht des erweiterten Eigentumsvorbehalts nach BGB vor. Die Ware bzw. das erstellte Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN.
Der Versand von Unterlagen (Gutachten, Konzepte, etc.) an den AG oder auf Wunsch des AG an Dritte erfolgt auf Risiko des AG.
Die Frist für die Ablieferung des Gutachtens beginnt mit dem Vertragsschluss. Benötigt der AN für die Erstellung des Gutachtens Unterlagen des AG oder ist die Zahlung eines Kostenvorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der erforderlichen Unterlagen oder des Vorschusses. Bei Überschreitung des Ablieferungstermins kan der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des AN oder der vom AN zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Der AN kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens/ des Werkes zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie z.B. höhere Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt kein Lieferverzug ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der AG kann hieraus keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Wird dem AN durch o.g. Lieferhindernisse die Erstellung des Werkes völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei und kann vom AG nicht schaden ersatzpflichtig gemacht werden. Der AG kann neben der Lieferung einen Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
AG und AN können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund in schriftlicher Form kündigen. Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind u.a. der Entzug der Anerkennung durch den Verband oder ein Verstoss gegen die Pflichten des Sachverständigen zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstellung. Wichtige Gründe die den AN (Sachverständigen) zur Kündigung berechtigen, sind u.a. die Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG oder der Versuch der unzulässigen Einwirkung seitens des AG auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann; des Weiteren wenn der AG in Schuldnerverzug und / oder in Vermögenverfall gerät und wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Auftragsstornierungen bis zum Beginn der Begutachtung sind ausschließlich schriftlich mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit 150,00 € zzgl. Mehrwertsteuer berechnet. Bei einer Auftragsstornierung nach Begutachtungsbeginn werden die gesamten Gebühren für das Werk fällig.
Als Gewährleistung kann der AG zunächst kostenlose Nachbesserung bei nachweislich mangelhaftem Gutachten verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Frist nach gebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Wandlung des Vertrages oder Minderung des Honorars verlangen. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem AN schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Bei fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
Der AN haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden die bei Nachbesserungen entstehen. Die Rechte des AG aus Gewährleistung werden dadurch nicht berührt. Schadenersatzansprüche die nicht der verkürzten Verjährungsfrist nach BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG. Sofern innerhalb eines Monats nach Empfang des Gutachtens keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine Haftung dann ausgeschlossen, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt oder der AG ein Unternehmer war.
Sollten Teile des abgeschlossenen Vertrages ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt unberührt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen so ist der Hauptsitz des AN ausschließlicher Gerichtsstand. Wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Anklageerhebung nicht bekannt ist, gilt ebenfalls der Hauptsitz des AN als Gerichtsstand.
Der AG ist nicht berechtigt, etwaige ihm aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag zustehenden, gegenwärtigen oder künftigen Forderungen und Ansprüche gegen den AN an Dritte abzutreten oder zu veräußern.